Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2010

Geschäftszahl

2009/03/0145

Rechtssatz

Die Behörde ist gemäß Paragraph 46, AVG (und dem dort normierten Grundsatz der "Unbeschränktheit der Beweismittel") nicht gehindert, Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers (über den gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 ein Waffenverbot verhängt wurde) bei der Anzeigeerstattung auch dann zu verwerten, wenn sie in der Folge - im gerichtlichen Strafverfahren - von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht hat.