Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.2012

Geschäftszahl

2009/03/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0022 E 17. März 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Der ORF hat zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen "in einem Programm (in seiner Gesamtheit)" zum Ausdruck kommt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessenvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen (Hinweis E vom 26. Juli 2007, 2006/04/0175, mwN).