Verwaltungsgerichtshof
21.12.2012
2009/03/0131
GRS wie 2011/03/0022 E 17. März 2011 RS 1
Der ORF hat zur Erfüllung des Auftrages zur umfassenden Information dafür Sorge zu tragen, dass die Vielfalt der Meinungen "in einem Programm (in seiner Gesamtheit)" zum Ausdruck kommt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch einer Partei oder einer Interessenvertretung auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Entscheidend ist vielmehr, dass es insgesamt allen nennenswerten politischen Kräften möglich ist, ihre Meinungen darzulegen (Hinweis E vom 26. Juli 2007, 2006/04/0175, mwN).