Verwaltungsgerichtshof
23.11.2009
2009/03/0123
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt kein Frachtvertrag, sondern ein Lohnfuhrvertrag vor, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, sondern ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (Urteil des OGH vom 8. September 1983, 7 Ob 634/83, SZ 56/129; vergleiche auch das Urteil des OGH vom 17. November 1987, 4 Ob 592/87, mwN).