Verwaltungsgerichtshof
22.10.2012
2009/03/0081
Einer repräsentativen Vereinigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 kommt lediglich ein Vorschlagsrecht zu, aber kein Recht auf Bestellung des Vorgeschlagenen oder gar ein Entsendungsrecht. Es ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass "die repräsentativen Vereine entsprechend vertreten" sind. Ausschlaggebend ist vielmehr die Bedachtnahme auf die Vertretung der wesentlichen politischen und weltanschaulichen Meinungen in der betreffenden Volksgruppe selbst (Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VolksgruppenG 1976), während dem Umstand, von welcher repräsentativen Vereinigung ein Beiratsmitglied vorgeschlagen wurde, für sich allein keine entscheidende Bedeutung zukommt.