Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Geschäftszahl

2009/03/0081

Rechtssatz

Die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 genannten repräsentativen Volksgruppenorganisationen haben im Bestellungsverfahren nach Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz VolksgruppenG 1976 ein Anhörungsrecht, das ihnen neben dem Vorschlagsrecht nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, leg. cit zukommt, und das Recht, gegen Bestellungen wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben (Hinweis Beschlüsse vom 26. Mai 2003, 98/12/0528 und 99/12/0187). Das Beschwerderecht dient der Durchsetzung des Anhörungs- und Vorschlagsrechts, wobei die Beschwerdebefugnis "nur im Rahmen der im Bestellungsverfahren … erhobenen Einwendungen" besteht. Einer repräsentativen Vereinigung kommt lediglich ein Vorschlagsrecht gegenüber dem bestellenden Organ zu, nicht aber ein Recht auf Bestellung des Vorgeschlagenen durch die Bundesregierung oder gar ein Entsendungsrecht.