Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2010

Geschäftszahl

2009/02/0311

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0133 E 25. März 1994 RS 6

(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Zur Berichtigung ist die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann aber auch durch die Berufungsbehörde erfolgen (Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, E 14 zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/02/0312