Verwaltungsgerichtshof
27.04.2012
2009/02/0239
Die Behörde hat vor Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO 1960 die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 8086 aus 1977,, 9089 aus 1981,, 12944 aus 1991,, 13449 aus 1993,, 13482 aus 1993,). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren vergleiche VfSlg. 12485 aus 1990,, 13449 aus 1993,). Das Anhörungs- und Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine "Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse", sowie eine "sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll", zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß Paragraph 43, StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann vergleiche VfSlg. 16805 aus 2003,).