Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2012

Geschäftszahl

2009/02/0239

Rechtssatz

Nach den Materialien zur UVPG-Novelle 2004, BGBl. römisch eins Nr. 153, Regierungsvorlage 648 Blg.NR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 12) sollen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen als Parteien im Genehmigungs- und Abnahmeverfahren (ua) die Einhaltung materieller Umweltschutzvorschriften wahrnehmen können, was das Recht der Berufung an den Umweltsenat einschließt, um die Parteienrechte ausüben zu können vergleiche E 28. Jänner 2010, 2009/07/0038). Eine dem UVPG 2000 vergleichbare Parteistellung für gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen kann im Verordnungserlassungsverfahren alleine deswegen nicht angenommen werden, da überhaupt kein subjektives Recht - auch für gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisationen - auf Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 2, StVO 1960, vor allem nicht auf Erlassung einer solchen Verordnung mit einem bestimmten Inhalt besteht vergleiche E 26. Juni 1979, 0053/79, E 16. März 1983, 82/03/0125).