Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2012

Geschäftszahl

2009/02/0239

Rechtssatz

Die Rechtsstellung eines Beschwerdeführers als nach Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 anerkannte Umweltorganisation begründet nach innerstaatlichem Recht keine Parteistellung in jeglichem Verwaltungsverfahren.