Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2011

Geschäftszahl

2009/01/0063

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,, ("rechtmäßig und ununterbrochen") ist Verleihungsvoraussetzung, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen - unter Berücksichtigung der Unterbrechungstatbestände des Paragraph 15, Absatz eins, StbG - durchgehenden (eben "ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2008, Zl. 2008/01/0316, das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2009/01/0001, sowie das hg. Erkenntnis vom 20. September 2011, Zl. 2010/01/0020).