Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Geschäftszahl

2009/01/0051

Rechtssatz

Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 37, Absatz 3, FSG sind schwerwiegende Übertretungen im Sinne des ersten Satzteiles des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, StbG. Das Verleihungshindernis im Sinne dieser Bestimmung erfordert aber zusätzlich, dass diese Verwaltungsübertretungen auch einen besonderen Unrechtsgehalt aufweisen. Von einem besonderen Unrechtsgehalt wird dann auszugehen sein, wenn die Tat nicht nur das verbotene Tun verwirklicht, sondern erheblich überschreitet. Ebenso wird diese Voraussetzung vorliegen, wenn die Tat unter besonders gefährlichen Umständen - etwa mit einer abstrakten Gefährdung mehrerer Personen einhergehend - erfolgt. Ist lediglich Fahrlässigkeit gefordert, wird eine besondere Rücksichtslosigkeit für das Vorliegen der Voraussetzung sprechen, oder, wenn bedingter Vorsatz nötig ist, Absichtlichkeit. Daher ist (auch) eine nähere Prüfung und Auseinandersetzung mit den konkreten Verwaltungsübertretungen des Verleihungswerbers im Einzelfall notwendig. Verwaltungsübertretungen mit einer Bestrafung im unteren Drittel des Strafrahmens erreichen - soweit im Einzelfall nicht besondere Umstände für das Vorliegen eines besonderen Unrechtsgehalts festgestellt werden können - den für das Vorliegen des Verleihungshindernisses erforderlichen besonderen Unrechtsgehalt in der Regel nicht.