Verwaltungsgerichtshof
19.09.2012
2009/01/0003
Das Urteil, mit dem festgestellt wurde, dass jemand nicht vom Ehemann seiner Mutter abstammt, beseitigt die Rechtsvermutung der Ehelichkeit gemäß Paragraph 138, Absatz eins, ABGB mit allseitiger Wirkung ex tunc. Der von der Feststellung Betroffene konnte somit nicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StbG 1965 mit der Geburt die Staatsbürgerschaft des österreichischen Ehemannes seiner Mutter erwerben.