Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.2012

Geschäftszahl

2009/01/0003

Rechtssatz

Mit Bescheid wurde gemäß Paragraph 42, Absatz 3, StbG 1965 festgestellt, dass eine bestimmte Person die österreichische Staatsbürgerschaft weder kraft Abstammung mit Geburt, noch auf andere Weise erworben hat. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ergibt sich das öffentliche Interesse an der amtswegigen Feststellung in einem Fall wie dem vorliegenden schon aus dem Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist oder nicht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2010, Zl. 2007/01/0482, und vom 25. Juni 1997, Zl. 96/01/1170).