Verwaltungsgerichtshof
17.11.2010
2008/23/0360
Neben den unbedenklichen Feststellungen über die Art der Erkrankung des Fremden, eines georgischen Staatsangehörigen, fehlen nachvollziehbare Feststellungen zu den für diese Gesundheitsbeeinträchtigung im Herkunftsstaat vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten (speziell hinsichtlich der Polytoxikomanie "inkl. Opiattyp") und über die zu erwartenden Auswirkungen auf dessen Gesundheitszustand im Falle seiner Abschiebung. Erst ausgehend von derartigen Feststellungen wird beurteilt werden können, ob der Gesundheitszustand des Fremden überhaupt ein (vorübergehendes) Ausweisungshindernis nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 oder einen subsidiären Schutzgrund nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründet (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zlen. 2007/01/0918, 0919, mwN).