Verwaltungsgerichtshof
28.08.2008
2008/22/0630
GRS wie 2002/21/0163 E 15. Oktober 2002 RS 1 (Hier: Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem FrPolG 2005.)
Die Behörde darf ein einer Strafanzeige zu Grunde liegendes Fehlverhalten bei der Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose nach Paragraph 36, Absatz eins, FrG 1997 berücksichtigen (Hinweis Em 12. Jänner 2000, 99/21/0357), ist aber zu einer konkreten Darstellung dieses Fehlverhaltens verpflichtet.
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220630.X01