Verwaltungsgerichtshof
24.02.2009
2008/22/0383
Mit dem Vorbringen des Fremden, die wirtschaftliche und soziale Situation in Mazedonien sei katastrophal, die medizinische Versorgung von Kleinkindern und Babys nicht entsprechend gewährleistet und es gebe keine Wohnmöglichkeit und auch keine Chance für ihn, eine Arbeit zu finden, wurde nicht aufgezeigt, inwieweit sich für ihn seit der Erlassung des Bescheides der Asylbehörde (vom Februar 2004) die Lebenssituation in Mazedonien und damit die für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 4, FrG maßgeblichen Sachverhaltselemente wesentlich geändert hätten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/22/0384
2008/22/0386
2008/22/0385