Verwaltungsgerichtshof
03.09.2008
2008/22/0376
GRS wie 2005/18/0496 E 31. März 2008 RS 2
Es ist Sache der Fremden, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Recht auf (sofortigen) Nachzug und Niederlassung aus humanitären Gründen substantiiert und nachvollziehbar darzulegen. Der Fremden muss es somit gelingen darzutun, dass es sich bei der sofortigen Familienzusammenführung um die für sie einzig zumutbare Lösung handelt (Hinweis E 24. April 2007, 2006/21/0057).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/22/0377