Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.08.2008

Geschäftszahl

2008/22/0348

Rechtssatz

Ein Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, NAG 2005 ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, sodass die dafür in Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 vorgesehene Sechsmonatefrist ab dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels als materiellrechtliche Frist zu qualifizieren ist. Im Hinblick darauf, dass ein binnen sechs Monaten gestellter Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, NAG 2005 den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz NAG 2005), kann auch für die Frist des Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 nichts anderes gelten, sodass die Behörde einen Wiedereinsetzungsantrag eines Fremden zu Recht mangels Vorliegens einer verfahrensrechtlichen Frist zurückweist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2008/22/0349