Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Geschäftszahl

2008/21/0600

Rechtssatz

Die Fremdenpolizeibehörde hat das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen (Hinweis E 29. April 2008, 2007/21/0057; E 18. Februar 2009, 2008/21/0441).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210600.X02