Verwaltungsgerichtshof
08.09.2009
2008/21/0600
Die Fremdenpolizeibehörde hat das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen (Hinweis E 29. April 2008, 2007/21/0057; E 18. Februar 2009, 2008/21/0441).
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210600.X02