Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2008

Geschäftszahl

2008/18/0524

Rechtssatz

Im Hinblick auf ein rechtskräftiges Rückkehrverbot steht Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 der Ausweisung nicht entgegen, zumal nicht der geringste Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Fremde aufgrund eines seit der Erlassung des Rückkehrverbots veränderten Sachverhalts seinen Aufenthalt vom Inland aus legalisieren könnte (Hinweis E 28. April 2008, 2008/18/0317).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180524.X03