Verwaltungsgerichtshof
11.05.2009
2008/18/0301
GRS wie 92/06/0243 B 17. November 1994 VwSlg 14159 A/1994 RS 4
Ein Bescheid mit dem ein Verwaltungsverfahren gemäß Paragraph 38, AVG wegen einer Vorfrage (über die bereits ein Verfahren anhängig ist oder wegen der gleichzeitig ein Verfahren anhängig gemacht wird) ausgesetzt wird, entfaltet nur solange Rechtswirkungen, als das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, nicht rechtskräftig entschieden ist.