Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.2010

Geschäftszahl

2008/17/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0011 E 23. April 1991 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Der Änderung des Flächenwidmungsplanes kommt Verordnungscharakter zu. Hinsichtlich eines solchen generellen Rechtssetzungsaktes besteht kein im Verwaltungsverfahren unmittelbar verfolgbares subjektiv öffentliches Recht des Grundeigentümers (Hinweis E 21.3.1985, 83/06/0130).