Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Geschäftszahl

2008/16/0055

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2008/16/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0059 E 26. April 2006 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X09