Verwaltungsgerichtshof
29.01.2009
2008/16/0055
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/16/0086
GRS wie 2004/14/0059 E 26. April 2006 RS 2 (hier nur erster Satz)
Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X09