Verwaltungsgerichtshof
29.01.2009
2008/16/0055
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2008/16/0086
Soweit die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid einem - ihrer Ansicht nach berichtigungsfähigen - Rechenfehler den - ihrer Ansicht nach vorliegenden, nicht berichtigungsfähigen - Rechtsfehler gegenüberstellt, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof einer derartigen Unterscheidung deshalb nicht anzuschließen, weil immer dann, wenn der Rechtsanwender in Vollziehung der Gesetze Rechenoperationen durchzuführen hat - die der Gesetzgeber zumeist nicht im Detail normiert, sondern implizit nach den Regeln der Mathematik voraussetzt - eine unrichtige Anwendung der Regeln der Mathematik zugleich eine unrichtige Anwendung des Rechts darstellt.
ECLI:AT:VWGH:2009:2008160055.X08