Verwaltungsgerichtshof
28.10.2009
2008/15/0302
Der Mangel eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz kann durch Ermittlungen der Berufungsbehörde im Berufungsverfahren geheilt werden und schlägt sich sodann nicht in einem Mangel des Berufungsverfahrens nieder. Auch ein Mangel hinreichenden Parteiengehörs im Finanzstrafverfahren erster Instanz wird durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1986, 84/16/0234, Sammlung 6119 F/1986).