Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Geschäftszahl

2008/15/0211

Rechtssatz

"Leistung" bedeutet tatsächliches Erbringen der Leistung. Maßgebend ist - bei vertraglich vereinbarten Leistungen - nicht der Vertragsabschluss (das Verpflichtungsgeschäft), sondern die Erfüllung vergleiche Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph eins, Tz. 17).