Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Geschäftszahl

2008/15/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0124 E 14. Oktober 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Der Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn die Leistung erbracht und eine formgerechte Rechnung vorliegt vergleiche Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 1445 ff). Ob der Rechnungsaussteller auch der leistende Unternehmer ist, ist eine Sachverhaltsfrage.