Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2008

Geschäftszahl

2008/15/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0286 E 28. Mai 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Finanzbehörde Vermögenszugänge und Bankeingänge feststellt, der Steuerpflichtige sich aber weigert, eine Erklärung für diese Einnahmen zu geben, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, die Bankeingänge seien bislang nicht einbekannte Einnahmen aus einer Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen.