Verwaltungsgerichtshof
25.06.2008
2008/15/0166
GRS wie 2007/15/0286 E 28. Mai 2008 RS 1
Wenn die Finanzbehörde Vermögenszugänge und Bankeingänge feststellt, der Steuerpflichtige sich aber weigert, eine Erklärung für diese Einnahmen zu geben, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, dass die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, die Bankeingänge seien bislang nicht einbekannte Einnahmen aus einer Einkunftsquelle des Steuerpflichtigen.