Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2008

Geschäftszahl

2008/15/0138

Rechtssatz

Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Strafe auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer konkreten oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe orientiert werden, weil - anders als für die Geld- oder Wertersatzstrafe - für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die gedachte Proportionalität ausschließt vergleiche Fellner, Finanzstrafgesetz, Paragraph 20, Tz. 8).