Verwaltungsgerichtshof
27.08.2008
2008/15/0138
Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist nach Paragraph 20, Absatz eins, FinStrG zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Nach dieser Bestimmung ist zwingend eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird vergleiche etwa das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30. September 1998, 13 Os 125/98). Dadurch, dass die Berufungsbehörde auf Grund der Erhöhung der Geldstrafe auch die Ersatzfreiheitsstrafe neu festgesetzt hat, hat sie ihre sachliche Zuständigkeit nicht überschritten.