Verwaltungsgerichtshof
14.10.2010
2008/15/0124
Der Vorsteuerabzug kann dann vorgenommen werden, wenn die Leistung erbracht und eine formgerechte Rechnung vorliegt vergleiche Doralt/Ruppe, Steuerrecht I9, Tz 1445 ff). Ob der Rechnungsaussteller auch der leistende Unternehmer ist, ist eine Sachverhaltsfrage.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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