Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.2008

Geschäftszahl

2008/15/0017

Rechtssatz

Ordnungsgemäße Beweisanträge haben das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben vergleiche zu letzterem die hg. Erkenntnisse vom 31. Juli 1996, 92/13/0020, und vom 28. September 2004, 2002/14/0021).