Verwaltungsgerichtshof
10.09.2009
2008/12/0230
Die Arbeitsplätze des KEC (Karriere- und Entwicklungscenters) wurden auf Grund des Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 durch die PZ-ZuordnungsV 2003 eingerichtet. Im Ruhestandsversetzungsverfahren betreffend die dauernd im KEC verwendeten Beamten sind diese Arbeitsplätze Maßstab für die vorzunehmende Primärprüfung der Dienstunfähigkeit der jeweiligen Beamten (gerade der Charakter der Verwendung beim KEC als Dauerverwendung erlaubt es ja erst, Mitarbeiter zu dieser Dienststelle zu versetzen; Hinweis E vom 20. Mai 2009, 2008/12/0082). Da bei der Prüfung der Gleichwertigkeit alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde in Prüfung zu ziehen sind (Hinweis E vom 17. Oktober 2008, 2005/12/0110), kommen auch die im KEC eingerichteten Arbeitsplätze der jeweiligen Verwendungsgruppe als mögliche Verweisungsarbeitsplätze nach Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 in Betracht, und sind daher im Rahmen der vorzunehmenden Sekundärprüfung zu berücksichtigen.