Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2009

Geschäftszahl

2008/12/0230

Rechtssatz

Liegt im Falle des §40 Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 mangels Erlassung eines entsprechenden Bescheides keine dienstrechtlich wirksame Verwendungsänderung vor, ändert daran auch die schriftliche Erklärung des Beamten nichts, dass er mit der unterwertigen Verwendung einverstanden ist, weil dies die Dienstbehörde nicht von der bescheidförmigen Verfügung der (qualifizierten) Verwendungsänderung entbindet.