Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2009

Geschäftszahl

2008/12/0227

Rechtssatz

Das Ausmaß der den Landeslehrer im Rahmen der Jahresnorm treffenden Unterrichtsverpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz in Verbindung mit der Diensteinteilung bzw. aus der Rechtsgestaltungswirkung entsprechender Herabsetzungsbescheide. An die diesbezügliche Bescheidlage war die Versetzungsbehörde gebunden. Sie war daher im Versetzungsverfahren keinesfalls verpflichtet, Anträge des Lehrers auf eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zu initiieren.