Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2009

Geschäftszahl

2008/12/0227

Rechtssatz

Von einer Obliegenheit des Beamten Mehrkosten durch die Benützung des eigenen Pkw teilweise selbst zu tragen, geht auch die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, geschaffene Pauschalierungsregel des Paragraph 20 b, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall GehG 1956 aus. Der VwGH sieht sich daher auch im Hinblick auf die Novellierung des Paragraph 20 b, GehG 1956 durch das genannte Bundesgesetz nicht veranlasst, von der bisherigen Rechtsprechung, wonach bei einer Entfernung bis zu 20 km zwischen Wohnort und Dienstort die aus der notwendigen Benützung des eigenen PKWs entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen Nachteil darstellen (Hinweis E vom 26. Februar 1997, 95/12/0366), abzugehen. Diese Rechtsprechung wurde auch auf den Bereich des Landeslehrerdienstrechtes übertragen.