Verwaltungsgerichtshof
10.09.2009
2008/12/0227
Eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Lehrern kommt in Ansehung der jeweiligen sozialen Verhältnisse im Rahmen des Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz LDG 1984 nicht in Betracht. Ansonsten wäre eine Berücksichtigung sozialer Verhältnisse nur insoweit möglich, als durch die Abstandnahme von der Versetzung dienstliche Interessen nicht gefährdet wären.