Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2009

Geschäftszahl

2008/12/0227

Rechtssatz

Eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Lehrern kommt in Ansehung der jeweiligen sozialen Verhältnisse im Rahmen des Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz LDG 1984 nicht in Betracht. Ansonsten wäre eine Berücksichtigung sozialer Verhältnisse nur insoweit möglich, als durch die Abstandnahme von der Versetzung dienstliche Interessen nicht gefährdet wären.