Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2009

Geschäftszahl

2008/12/0227

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0198 E 31. Mai 2005 RS 2

(hier: Einsatz des Lehrers als Ko-Klassenvorstand in einer Problemklasse)

Stammrechtssatz

Der mit der Versetzung der Beschwerdeführerin verbundene Nachteil im Lehrbetrieb der Hauptschule K - dass keine geprüfte Kunsterzieherin mehr verwendet wird - ist nicht geeignet, das dienstliche Interesse an der Beseitigung eines personellen Überhanges an dieser Schule im Wege der Versetzung eines Landeslehrers zu überwiegen.