Verwaltungsgerichtshof
10.09.2009
2008/12/0227
GRS wie 2004/12/0198 E 31. Mai 2005 RS 2
(hier: Einsatz des Lehrers als Ko-Klassenvorstand in einer Problemklasse)
Der mit der Versetzung der Beschwerdeführerin verbundene Nachteil im Lehrbetrieb der Hauptschule K - dass keine geprüfte Kunsterzieherin mehr verwendet wird - ist nicht geeignet, das dienstliche Interesse an der Beseitigung eines personellen Überhanges an dieser Schule im Wege der Versetzung eines Landeslehrers zu überwiegen.