Verwaltungsgerichtshof
10.09.2009
2008/12/0227
Einem Landeslehrer steht im Versetzungsverfahren nicht die Einrede zu, wonach es zur optimalen Umsetzung des dienstlichen Interesses günstiger gewesen wäre, einen Lehrer mit einer Lehrbefugnis für andere Fächer als die von ihm unterrichteten an seiner Stelle zu versetzen, um den Überhang an Lehrpersonen an einer bestimmten Hauptschule zu beseitigen. In diesem Zusammenhang wird auch ergänzend auf Paragraph 43, Absatz 4, LDG 1984 verwiesen, wonach der Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen hat, für die er nicht lehrbefähigt ist.