Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2009

Geschäftszahl

2008/12/0227

Rechtssatz

Eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Landeslehrern hat ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 zu erfolgen, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 vorzunehmenden Beurteilung des dienstlichen Interesses (Hinweis E vom 26. Februar 1997, 95/12/0366 mwN).