Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.02.2009

Geschäftszahl

2008/12/0224

Rechtssatz

Die Zuweisung eines Beamten an eine andere Dienststelle zur dauernden Dienstleistung stellt eine Versetzung im Verständnis des Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 dar, welche von der Dienstbehörde bescheidförmig zu verfügen ist. Eine weisungsförmig verfügte Versetzung wäre mangels Einhaltung der Rechtsform unwirksam.