Verwaltungsgerichtshof
28.01.2010
2008/12/0213
Dass die (rechtlich wohl gebotene) Beendigung einer im Dienstrecht nicht gedeckt gewesenen faktisch aufrechterhaltenen Dauerzuweisung zu einer Dienststelle, an der dem Beamten nicht in dienstrechtlich wirksamer Weise (durch Versetzung) eine Dauerverwendung übertragen worden war, ihrerseits keines Versetzungsbescheides bedarf, liegt auf der Hand. Paragraph 20, Absatz 2, PrivSchG vermittelt dem Lehrer lediglich ein Abwehrrecht gegen die (Weiter-)Verwendung an der Privatschule; er steht jedoch der Befolgungspflicht einer Weisung, die letztlich der Herstellung des dienstrechtlich gebotenen Zustandes dient, keinesfalls entgegen.