Verwaltungsgerichtshof
28.01.2010
2008/12/0213
Die Zuweisung eines im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden (Bundes-)Lehrers an eine in Paragraph 208, BDG 1979 genannte Privatschule ist kein dienstrechtlicher Rechtsakt sui generis (für welchen Formvorschriften bzw. eine Befristung gesetzlich nicht vorgesehen sind), sondern erfordert auf dienstrechtlicher Ebene die Setzung einer Personalmaßnahme, die unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 36 bis 42 BDG 1979 vorzunehmen ist.