Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2010

Geschäftszahl

2008/12/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/12/0051 E 27. März 1996 RS 1

Hier: ohne den letzten Satz

Stammrechtssatz

Die Verwendung eines öffentlich Bediensteten als Lehrer an einer Privatschule iSd Paragraph 21, PrivSchG begründet kein unmittelbares Rechtsverhältnis zum Privatschulerhalter. Dem Privatschulerhalter steht daher die Betrauung eines zugewiesenen Lehrers mit einer anderen Funktion als der, für deren Besorgung er seinerzeit dem Privatschulerhalter zur Verfügung gestellt worden ist, aufgrund des Überlassungsaktes nicht zu. Die Höhe der Entlohnung des überlassenen Lehrers wird daher ausschließlich durch die auf Grund der Überlassung zugewiesene Funktion bestimmt (hier: der als solcher zugewiesene Lehrer wurde vom Privatschulerhalter mit der Schulleitung beauftragt, Leiterzulage gebührt ihm daher nicht).