Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2010

Geschäftszahl

2008/12/0213

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, Paragraph 208, BDG 1979 könne nur so verstanden werden, dass diese Bestimmung den privaten Schulerhalter mehrerer Schulstandorte ermächtigt, über die ihm zugewiesenen Lehrer mittels der in Paragraphen 36 bis 42 BDG 1979 genannten Personalmaßnahmen zu verfügen, findet im Wortlaut der genannten Bestimmung keine Deckung. Richtigerweise eröffnet Paragraph 208, BDG 1979 vielmehr dem Bund die Möglichkeit, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Lehrer mit den in Paragraphen 36 bis 42 BDG 1979 vorgesehenen Personalmaßnahmen an die in Paragraph 208, BDG 1979 genannten Schulen dienstrechtlich (dauernd oder vorübergehend) zuzuweisen.