Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2009

Geschäftszahl

2008/12/0203

Rechtssatz

Eine allfällige Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers (hier: in Bezug auf Schmerzen im Sprunggelenk) zwischen dem Ruhestandsversetzungszeitpunkt und der Begutachtung hat für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 außer Betracht zu bleiben.