Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2009

Geschäftszahl

2008/12/0169

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/12/0160 E 13. September 2007 RS 5

(hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Es ist nicht ausgeschlossen, in einem Verfahren über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 Beweis durch Sachverständige zu erheben. Gegenstand eines solchen Gutachtens hätte aber im Gegensatz zur Beantwortung der Frage der (Höher-)Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Verständnis des Funktionszulagenschemas die Beantwortung der Frage zu sein, ob der Beamte in einem Ausmaß von zumindest 25 von Hundert (beschwerdefallbezogen) Dienste verrichtet, die im Dienstklassensystem der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sind. Dabei kommt dem Umstand, dass vor dem antragstellenden Beamten ein Beamter der Verwendungsgruppe A seinen Arbeitsplatz innegehabt habe, keine Bedeutung zu, weil die tatsächliche Tätigkeit (Verwendung) des Beamten maßgeblich ist. Andererseits schließt ein hoher Akademikeranteil in der betreffenden Abteilung nicht aus, dass der antragstellenden Beamte trotzdem in erheblichem Ausmaß höherwertig verwendet wurde.