Verwaltungsgerichtshof
02.07.2009
2008/12/0167
Der Beschwerdeführer bringt vor, nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes seien die Regeln des Anscheinsbeweises in Verfahren über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche aus Arbeitsunfällen modifiziert anzuwenden. Vorliegendenfalls liege jedoch kein sozialversicherungsrechtlicher, sondern ein dienstrechtlicher Anspruch vor. Der in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren angewandte Grundsatz, wonach der Anscheinsbeweis des Kausalzusammenhanges zwischen Dienstunfall und Körperschädigung dann nicht genügt, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, dass eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte und ein solches Ereignis in naher Zukunft auch tatsächlich vorgekommen wäre und die Schädigung ausgelöst hätte, sei vorliegendenfalls nicht anzuwenden. Dies erkläre sich insbesondere daraus, dass bei sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bei Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und Krankheit überhaupt erst ein Leistungsanspruch entstehe, während hier nach Paragraph 13 c, GehG 1956 in bestehende Rechte eingegriffen würde. Diesen Ausführungen sind jedoch die hg. E vom 5. Juli 2006, Zl. 2006/12/0005, und vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0164, entgegenzuhalten, welche die Theorie der wesentlichen Bedingung grundsätzlich und ohne Einschränkungen für die Frage, ob der Ausnahmefall des Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG 1956 vorliegt, als maßgeblich erachteten.