Verwaltungsgerichtshof
17.10.2008
2008/12/0164
Langt ein Devolutionsantrag bei der unzuständigen Behörde ein, so ist sie verpflichtet, diesen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 6 und Paragraph 73, Absatz 2, AVG (in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG) an die zuständige Devolutionsbehörde weiterzuleiten; die Verletzung der Verpflichtung zur (nicht bescheidförmig vorzunehmenden) Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG begründet jedoch keine Säumnis der unzuständigen Behörde vergleiche auch zu all dem den bereits zitierten hg. Beschluss vom 25. September 2002 sowie den hg. Beschluss vom 15. April 2005, Zl. 2005/12/0063).