Verwaltungsgerichtshof
17.10.2008
2008/12/0164
Aus der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GemO folgt, dass die gegenüber dem Bürgermeister "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" im Verständnis des (gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden) Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht der Gemeinderat, sondern vielmehr der Gemeindevorstand ist. Letzterer ist daher für die Behandlung eines auf eine behauptete Säumnis des Bürgermeisters gestützten Devolutionsantrag zuständig. Dies ist auch dann der Fall, wenn im Devolutionsantrag fälschlicherweise der Übergang der Entscheidungspflicht auf den unzuständigen Gemeinderat begehrt wird vergleiche hiezu den hg. Beschluss vom 25. September 2002, Zl. 2002/12/0235 = Slg. 15.914/A).